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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1046

Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung im Haftungsverfahren

Anforderungen an die Dokumentation

Bernhard Ludwig

Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung gemäß § 9. i. V. m. §§ 80 ff. BAO müssen besondere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. In erster Linie wird bei einem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft dann eine schuldhafte Pflichtverletzung als Haftungsgrund vorliegen, wenn er die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, nicht ordnungsgemäß entrichtet. In derartigen Fällen muss der Geschäftsführer nachweisen, warum es ihm nicht möglich gewesen ist, diese Abgaben zu entrichten. Kann ein solcher Nachweis nicht genügend erbracht werden, ist von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen (vgl. ).

1. Konkreter Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung

Bei verschiedenen Abgabenarten ist der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung notwendig, um eine schuldhafte Pflichtverletzung als Haftungstatbestand zu entkräften. Dies gilt vor allem für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Abfuhrabgaben wie Lohnsteuer, Abzugssteuer gem. § 99 EStG oder Kapitalertragsteuer. Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt bei diesen Abgabenarten darin begründet, dass sie nicht entrichtet wurden, obwohl sie im fremden Namen vereinnahmt wurden.

Ein Geschäftsführer ...

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