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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1039

Die Kompetenz zur Kommunalsteuerprüfung und das Recht auf den gesetzlichen Richter

Gemeinden haben keine Prüfungskompetenz

Reinhold Beiser

Der VwGH bejaht ein Nachschaurecht der Gemeinden nach § 14 KommStG in Verbindung mit den Landesabgabenordnungen. Abgabenprüfungen beinhalten zahlreiche Eingriffe in die Bürgerrechte und sind somit Ausfluss der klassischen Hoheitsverwaltung. Die Bundesverfassung verlangt für solche Eingriffe klare Kompetenzregeln. Mehrfache Prüfungskompetenzen sind mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) nicht zu vereinbaren.

1. Die Kompetenz zur Kommunalsteuerprüfung

Das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt (§ 81 EStG) oder der für die Sozialversicherungsprüfung zuständige Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) haben „die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung)“ ... „gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen“ (§ 14 Abs. 1 KommStG).

Die Prüfungskompetenz für die Kommunalsteuer liegt somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim Finanzamt oder Krankenversicherungsträger, je nachdem, welche der beiden Behörden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge prüft. Auch der Sinn des Gesetzes ist klar: Die schwerwiegenden Eingriffe einer Abgaben- und Beitragsprüfung sollen in einer gemeinsamen Prüfung konzentriert werden, um so die Belastun...

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