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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1030

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU

Wichtige Begriffe im kurzen Überblick

Florian Rosenberger, Valentin Loidl und Harald Moshammer

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) werden zusammen als Personenverkehrsfreiheit bezeichnet. Beide Grundfreiheiten stellen die Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Schutz. Eine Abgrenzung kann dahingehend erfolgen, dass abhängig Beschäftigte von der Arbeitnehmerfreizügigkeit, selbständig Tätige hingegen von der Niederlassungsfreiheit erfasst werden. Zum Schutzbereich der Personenverkehrsfreiheit werden insbesondere das Recht auf Zugang zum Erwerbsleben im öffentlichen und privaten Bereich, das Recht auf Gleichbehandlung im Erwerbsleben und die Einreise- und Aufenthaltsfreiheit gezählt.

1. Bedeutung und Schutzbereich

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben. Darüber hinaus wird das Recht begründet, sich in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und unter bestimm...

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