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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1029

Aufrechte Ehe als widerlegliche Vermutung des Nichtvorliegens einer getrennten Lebensführung

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung, wobei die Möglichkeit besteht, diese Vermutung zu widerlegen. Hierbei ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (vgl. bis 0164).

Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal „dauernd getrennt leben“ ist demnach ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob die Berufungswerberin angesichts der im Jahr 2008 noch aufrechten Ehe tatsächlich mehr als sechs Monate in Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten gelebt hat oder nicht, wobei aufgrund der Unterlagen davon auszugehen war, dass die Ehe im Jahr 2008 zwar objektiv zerrüttet war, dessen ungeachtet aber beide Ehepartner via Rücknahme ihrer jeweiligen Scheidungsklagen vom Juni 2008 bzw. vom November 2008 willens waren, an dieser festzuhalten.

Aus diesem Faktum und dem unstrittigen Umstand, dass der Ehegatte die Wohnungsmiete für die Monate Jänner bis Juni 2008 bzw. Oktober und Dezember 2008 entrichtet hat, war zu folgern, dass sich dessen Absenz aus dem gemeinsamen Haushalt auf die restliche Zeit des Jahres 2008 bezogen hat.

Da die Berufungswerberin somit mehr al...

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