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SWK 22, 1. August 2012, Seite 994

Kann das neue Lobbying-Gesetz die Erwartungen erfüllen?

Weiter Anwendungsbereich und umfangreicher Ausnahmenkatalog werfen zahlreiche Fragen auf

Artur Schuschnigg

Mit dem Lobbying-Gesetz (LobbyG) beschreitet der österreichische Gesetzgeber gänzlich neue Wege. Es soll für klare Verhältnisse in legislativen und exekutiven Entscheidungsprozessen sorgen. Das Gesetz sieht verpflichtende Registereintragungen vor. Wegen des auf den ersten Blick sehr weiten Anwendungsbereichs und des umfangreichen Katalogs an Ausnahmen ist es allerdings nicht sehr leicht, zu erkennen, ob bestimmte Tätigkeiten dem LobbyG unterworfen sind.

1. Einleitung

Aufgrund verschiedener Vorfälle hat sich die Politik veranlasst gesehen, durch das LobbyG klare Verhältnisse für Tätigkeiten zu schaffen, mit denen staatliche Entscheidungsprozesse beeinflusst werden sollen. Es ist Teil des Transparenzpakets und liegt insoweit im Trend, als derartige Regelungen auch von anderen Staaten und internationalen Organisationen vermehrt diskutiert und umgesetzt werden.

Das LobbyG unterscheidet, grob gesagt, als Akteure des Lobbyings und der Interessenvertretung Lobbying-Unternehmen (mit ihren Lobbyisten), Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, sowie Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände (mit ihren Interessenvertretern).

2. Anwendungsbereich

Lobbying und Interessenvertretung ...

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