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Zwangsstrafen wegen Verletzung der Einreichungspflicht beim Firmenbuch
Pflicht zur elektronischen Einreichung zum Firmenbuch
Bereits zur Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Jahresabschlüsse hat der OGH bisher eine strenge Meinung vertreten und entschieden, dass die Zwangsstrafen sowohl gegen die Vertretungsorgane als auch die Gesellschaft selbst verhängt werden dürfen. Nunmehr hat der OGH festgestellt, dass eine Bestrafung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Einreichung zwar rechtzeitig, aber entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht elektronisch, sondern in Papierform erfolgt.
1. Rechtslage bezüglich Zwangsstrafen
Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuches aufzunehmen. Eine Einreichung in Papierform darf nur erfolgen, wenn die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag des einzureichenden Abschlusses 70.000 Euro nicht überschritten haben. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, ist gegen die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer/Abwickler eine Zwangsstrafe zu verhängen. Die Zwangsstrafen sind ohne vorherige Androhung und Ermittlungsverfahren zwingend mit einem Mindestbetrag von 700 Euro zu bemessen. Bei Fortdauer der Verletzung der Offenlegungspflicht sind die Zwangsstrafen wiederholt (alle zwei Monate) zu verhängen. Für mittelgr...