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Unzulässiger Papierantrag im elektronischen Vorsteuererstattungsverfahren
(B. R.) Wird (ab ) von einem Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet ein Papierantrag auf Vorsteuererstattung beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht, ist dieser Antrag als „Nichtantrag“ zu werten, der weder die Verpflichtung zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens noch die Verpflichtung zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides auslöst. Laut Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 i. d. F. BGBl. II Nr. 222/2009 ist nämlich für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen ein Vorsteuererstattungsantrag zwingend und ausschließlich auf elektronischem Weg über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaates einzureichen. Ein solcher „Papierantrag“ eines Unternehmers im Gemeinschaftssgebiet an ein österreichisches Finanzamt ist demnach kein Anbringen i. S. d. § 85 BAO, das einer Mängelbehebung zugänglich wäre (-G/12; vgl. auch Ritz, BAO4, § 311 Tz. 41).