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SWK 22, 1. August 2012, Seite 966

Highlights des Wartungserlasses 2012 zu den Vereinsrichtlinien 2001

Umfassende Aktualisierung der BMF-Ansicht zur „Vereinsbesteuerung“

Bernhard Renner

Das BMF hat kürzlich den Wartungserlass 2012 zu den Vereinsrichtlinien 2001 veröffentlicht. Diesbezüglich erfolgten nach den letzten Änderungen durch den Wartungserlass 2009 laufende Wartung, Anpassungen an diverse gesetzliche Änderungen, aufgrund der Überarbeitung der Information zum Kommunalsteuergesetz und des LStR-Wartungserlasses 2010 sowie Klarstellungen, allgemeine Wartung und Fehlerkorrektur. Im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen des Wartungserlasses, teils versehen mit Anmerkungen, dargestellt. Der Aufbau des Artikels orientiert sich an den VereinsR 2001.

1. Allgemeiner Teil

1.1. Gemeinnützige Zwecke (§§ 35, 36 BAO; Rz. 15, 20)

Die Obergrenze des für eine Förderung der Allgemeinheit noch zulässigen Mitgliedsbetrags wurde von jährlich 1.800 Euro auf 2.160 Euro „valorisiert“.

Anmerkung:

Mit dieser Anhebung der Grenzen um immerhin 20 % übersteigen die nach Ansicht des BMF zulässigen Höchstbeträge in einem noch größeren Ausmaß jene, welche die Judikatur als zulässig ansieht. Die bedenkliche Begünstigung für „exklusive“ Vereine (z. B. Golfclubs) wird damit perpetuiert.

Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv sein. Dies gilt für die Rechtsgrundlage und sinngemäß auch...

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