OGH vom 14.07.1994, 8Ob501/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und die Hofräte des Obersten Gerichtshof Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Eduard Josef H*****, infolge Revisionsrekurses des Eduard H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom , GZ 18 R 553/92-101, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom , GZ 1 A 1007/92-89, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die von Dr.Andrea R*****, Dr.Martina S*****, Mag.Georgia M***** und Elisabeth H***** erstattete Äußerung zum Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Grund eines im Jahre 1984 geschlossenen Gesellschaftsvertrages waren der im Jahre 1921 geborene Eduard Josef H***** (genannt Eduard IV) und dessen im Jahre 1955 geborener Sohn Eduard H***** (genannt Eduard V) die beiden Gesellschafter der Firma H***** Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in T*****. Eduard H***** sen. war der einzige Geschäftsführer und auf Grund seiner Stammeinlage von 80 % Hauptgesellschafter, den restlichen Anteil von 20 % hielt Eduard H***** jun.. In der Generalversammlung vom wurde der Gesellschaftsvertrag in seinem Punkt 17 Abs 2 dahin abgeändert, daß dieser Punkt lautete:
"Teilung eines Geschäftsanteiles unter die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters.
Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann (können) der verbleibende (die verbleibenden) Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters von Todes wegen nicht fortzusetzen; ein derartiger Beschluß muß spätestens drei Monate nach Einantwortung des Nachlasses des verstorbenen Gesellschafters gefaßt und innerhalb eines weiteren Monats den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern von Todes wegen schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall sind die Erben (Rechtsnachfolger) des verstorbenen Gesellschafters verpflichtet, über Verlangen des (der) übrigen Gesellschafter (s) den ihnen zugefallenen Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters um die in Punkt 19.) festgelegte Gegenleistung an die von dem (den) übrigen Gesellschafter (n) als Übernehmer bezeichnete Person abzutreten."
Im Sinne dieses Vertragspunktes sollte also im Falle des Todes eines der Gesellschafter der verbleibende Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters längstens binnen drei Monaten ab Einantwortung ablehnen und innerhalb eines weiteren Monats die Abtretung des in den Nachlaß fallenden Geschäftsanteiles verlangen können (siehe auch die diese Gesellschaftsrechtssache betreffende Entscheidung 6 Ob 9/92, S 2).
Am ist Eduard H***** sen. gestorben. In seinem Testament vom hatte er seine vier Kinder Dr.Andrea R*****, Dr.Martina S*****, Mag.Georgia M***** und Eduard H***** jun. zu gleichen Teilen zu Erben seines Vermögens eingesetzt. Ohne auf den Punkt 17 des Gesellschaftsvertrages direkt Bezug zu nehmen und inhaltlich davon abweichend verfügte er unter anderem auch über seinen Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft zugunsten seiner vier Kinder in der Form, daß diese in den Nachlaß fallende Beteiligung an der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die bereits bestehende Beteiligung des Eduard H***** jun. zu je 1/4 auf die vier Kinder aufgeteilt und das Stimmrecht so geregelt werde, daß jedem Gesellschafter ein gleiches Stimmrecht zukommt, auch wenn er eine größere Vermögensbeteiligung als jeder der übrigen hat. Auch das gegenseitige Aufgriffsrecht der Miterben wurde im Testament ausführlich und vom Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt. Die Miterben wurden verpflichtet, die diesen testamentarischen Verfügungen entsprechenden Vertragsanpassungen vorzunehmen, ihre Durchführung im Handelsregister (jetzt Firmenbuch) zu veranlassen und ihnen zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen. Ein Erbe, der auch nur einzelne der testamentarischen Anordnungen gerichtlich bekämpfen sollte, verliere alle Ansprüche aus dem Testament und werde auf den Pflichtteil gesetzt (siehe auch 6 Ob 9/92). Als Testamentsvollstrecker bestimmte der Erblasser Univ.Prof.Dr.Geiserich Tichy gemeinsam mit seiner Ehegattin Elisabeth H*****.
Nach dem Tod des Eduard H***** sen. war die Gesellschaft vorübergehend ohne Geschäftsführer. Zwischen Eduard H***** jun. und seinen Schwestern kam es zu Differenzen. Ersterer kündigte wiederholt an, er werde sein Aufgriffsrecht gemäß Punkt 17 des Gesellschaftsvertrages idF 1986 ausüben und beantragte seine Bestellung zum Notgeschäftsführer (§ 15a GmbHG). Dem widersprachen die anderen Miterben. Am teilte er dem Verlassenschaftsgericht mit, daß er den Geschäftsanteil seines Vaters gemäß Punkt 17 des Gesellschaftsvertrages erwerben werde. Mit Beschluß vom GZ 1 A 230/90-13 bestellte das Verlassenschaftsgericht die Witwe und Mutter aller Miterben Elisabeth H***** zur Verlassenschaftskuratorin und zwar unter Hinweis auf die Zustimmung aller Miterben und auf § 811 ABGB. In der Folge wurde Elisabeth H***** mit 80 % der Stimmen zur alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt und als solche in das Firmenbuch eingetragen. Mit Schreiben vom teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Beklagtenvertreter mit, daß der Kläger seine Aufgriffsrechte wahrnehmen und auf dem Rechtsweg durchsetzen werde.
Am berief Elisabeth H***** eine Generalversammlung für den ein und richtete eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung auch an Eduard H***** jun., dem sie am zukam. Als Tagesordnungspunkte waren genannt:
"..............
1.) Verankerung des im Punkt 4 dieses Testamentes den Erben zur Auflage gemachten gleichteiligen Stimmrechtes für alle vier Erben, nämlich Dr.Andrea R*****, Dr.Martina S*****, Mag.Georgia M***** und Eduard H***** jun., im Gesellschaftsvertrag und zu diesem Zweck Änderung des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt 11.
2.) Verankerung des im Punkt 5 dieses Testamentes den Erben zur Auflage gemachten wechselseitigen Voraufgriffsrechtes für die Geschäftsanteile an der Firma H***** BeteiligungsgesmbH und zu diesem Zwecke Aufhebung und Neufassung des Punktes 17. des Gesellschaftsvertrages."
Am teilte der Rechtsvertreter des Eduard H***** jun. der Nachlaßkuratorin mit, daß Eduard H***** jun. von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch mache.
In der folgenden Generalversammlung vom wurde die Abänderung des Gesellschaftsvertrages mit 80 % der Stimmen gegen die Stimme des Eduard H***** jun. beschlossen. Dieser focht mit der am zu GZ 9 Cg 270/91 des LG Linz eingebrachten Klage den Generalversammlungsbeschluß gemäß § 41 GesmbHG wegen Nichtigkeit an.
Am stellten Dr.Andra R*****, Dr.Martina S***** und Mag.Georgia M***** den Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung des vorgenannten Generalversammlungsbeschlusses.
Das Verlassenschaftsgericht erteilte diesem Beschluß die abhandlungsbehördliche Genehmigung. Es vertrat die Rechtsansicht, Elisabeth H***** als Vertreterin einer 80 %-igen Beteiligung an der H***** Beteiligungs GmbH sei berechtigt gewesen, gemäß § 37 GmbHG eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Grundsätzlich genüge für die Änderung des Gesellschaftsvertrages eine 3/4 - Mehrheit der Stimmen, wenn jedoch in die Rechte eines Gesellschafters eingegriffen werden solle, die dieser auf Grund des Gesetzes oder der Statuten der Gesellschaft als besondere Rechte eingeräumt erhalten habe, sei dessen Zustimmung, unabhängig von seinem Stimmanteil, erforderlich (§ 50 Abs 4 GmbHG). Habe nun ein Gesellschafter, der glaube, in seinen besonderen Rechten beeinträchtigt worden zu sein, seinen Widerspruch gegen einen Generalversammlungsbeschluß gemäß § 41 Abs 2 GmbHG zu Protokoll gegeben, wie dies Eduard H***** jun. auch getan habe, so müsse binnen einem Monat ab dem Tage der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch der Gesellschaft die Klage auf Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses erhoben werden. Da es sich um eine Präklusivfrist handle, sei hier gemäß § 41 GmbHG diese Frist am bereits abgelaufen gewesen. Mangels rechtszeitiger Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 41 GmbHG könne der Generalversammlungsbeschluß somit nicht mehr umgestoßen werden, er bleibe wirksam, auch wenn er gesetz- und satzungswidrig wäre. Somit müsse auch nicht geprüft werden, ob die Änderung des Gesellschaftsvertrages der H***** BeteiligungsgmbH durch den Generalversammlungsbeschluß vom einen Eingriff in besondere Rechte von Eduard H***** jun. darstelle.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Zunächst sei zu prüfen, ob die durch den Verlassenschaftskurator herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrages einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Der Verlassenschaftskurator sei gemäß § 145 Abs 1 AußStrG berechtigt, mit Zustimmung des Gerichtes bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Änderungen von Gesellschaftsverträgen komme zweifellos eine ebenso große und weitreichende Bedeutung zu, wie den in der vorgenannten Bestimmung erwähnten Angelegenheiten, sodaß auch die gegenständliche Änderung des Gesellschaftsvertrages einer verlaßbehördlichen Genehmigung bedürfe. Nach § 145 Abs 1 AußStrG sei eine weitere Voraussetzung für die Vornahme einer derartigen Vorkehrung und damit auch für die Erteilung einer diesbezüglichen Zustimmung, daß diese Vorkehrung in dem letzten Willen angeordnet worden sei. Die diesbezügliche Prüfung lasse keinen Zweifel daran aufkommen, daß die neue Fassung des Punktes 17 dem Willen des Erblassers entspreche und von diesem auch angeordnet worden sei. Dies gelte auch für den neugefaßten Punkt 11 des Gesellschaftsvertrages, in dem eine Beschränkung des Stimmrechtes von an der Gesellschaft beteiligten Nachkommen des Erblassers eingefügt und Eduard H***** jun. die Verpflichtung auferlegt worden sei, ohne Verzug spätestens nach der Einantwortung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend zuzustimmen, daß er ungeachtet seiner größeren Vermögensbeteiligung nicht mehr Stimmen als jeder der anderen drei Gesellschafterinnen haben sollte. Im Sinne der Testamentsanordnungen sei es am , also ein Jahr nach dem Tode des Eduard H***** sen., in zeitlicher Hinsicht geradezu geboten gewesen, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages herbeizuführen. Die alte Fassung des Punktes 17 des Gesellschaftsvertrages habe zwar im wesentlichen eine Regelung für den Fall des Todes eines Gesellschafters enthalten, wogegen die Neufassung des Punktes 17 Bestimmungen über die Übertragung der Geschäftsanteile unter Lebenden enthalte. Dies ließe zunächst den Schluß zu, daß diese Neufassung zu den bisherigen Vertragspunkten hinzutreten und die alte Fassung des Punktes 17 nicht zu ersetzen gehabt hätte. Gemäß Punkt II 4 des Testamentes sollten jedoch die Beteiligungen des Erblassers, insbesondere auch jene an der H***** BeteiligungsgmbH, allen vier Kindern zu gleichen Teilen, also zu je einem 1/4, zufallen. Würde nun Eduard H***** jun. von dem ihm im Punkt 17 (alte Fassung) des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Aufgriffsrecht von Todes wegen Gebrauch machen, so würde er ganz offensichtlich wider den Willen des Erblassers handeln. In diesem Zusammenhang könne auch nicht übersehen werden, daß in Punkt VIII des Testamentes bestimmt sei, daß ein Erbe, der das Testament oder einzelne seiner Anordnungen gerichtlich bekämpfen sollte, alle Ansprüche aus diesem verliere und lediglich seinen Pflichtteil erhalte. Damit zeige sich aber, daß die im Testament hinsichtlich der Anteile an der H***** BeteiligungsgmbH enthaltenen Anordnungen nur dann effektuiert werden könnten, wenn die alte Fassung des Punktes 17 des Gesellschaftsvertrages beseitigt werde, sodaß nicht nur die Aufnahme der neuen Fassung des Punktes 17 sondern auch eine gleichzeitige Ersetzung der alten Fassung dieses Punktes als von den im Testament enthaltenen Anordnungen umfaßt betrachtet werden müsse. Nicht gefolgt werden könne der Rechtsansicht des Eduard H***** jun., das Abhandlungsgericht sei auch verhalten, die Ansprüche und Rechte außenstehender Dritter bei einer Entscheidung über eine Genehmigung einer Verwaltungshandlung zu berücksichtigen. Das Verlassenschaftsgericht habe bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung gemäß § 145 Abs 1 AußStrG nicht auch Erwägungen dahingehend anzustellen, ob die getroffene Vorkehrung einem der Erben, soweit er als Eigentümer von Anteilen an einer Gesellschaft, an welcher auch der Erblasser beteiligt gewesen sei, auch außenstehender Dritter sei, zum Vorteil gereiche. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob Eduard H***** jun. die Klage (ua) auf Feststellung der Nichtigkeit des am gefaßten Generalversammlungbeschlusses rechtzeitig erhoben habe oder nicht, zumal ihn auch diese Frage nur als außenstehenden Dritten und nicht auch als erbserklärten Erben betreffen könne.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Eduard H***** jun. mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß der Antrag der Miterben auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung des Generalversammlungsbeschlusses vom abgewiesen werde.
Der Rekurswerber führt aus, die Existenz des vertraglichen Voraufgriffsrechtes von Todes wegen berühre den Vollzug der im Testament verfügten übrigen gesellschaftsrechtlichen Anordnungen in keiner Weise. Der Erblasser habe nicht wissen können, ob der Rekurswerber von seinem vertraglichen Aufgriffsrecht Gebrauch machen werde oder nicht und habe daher für den Fall, daß der Rekurswerber nicht sämtliche Anteile durch den Aufgriff erwerbe, Vorsorge dafür getroffen, daß die Gesellschaft im Familienbesitz verbleibe. Die im Testament vorgesehenen Aufgriffsmöglichkeiten würden daher im Falle der Ausübung des Aufgriffsrechtes des Rekurswerbers obsolet. Selbst wenn man dieser Interpretation des Testamentes nicht folge sei dem Rekursgericht eine grobe Gesetzesverletzung vorzuwerfen, denn es sei gemäß § 2 Abs 5 AußStrG verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von amtswegen vollständig zu ermitteln. Hiezu genüge aber nicht die Auslegung der Urkunde (Testament), sondern es sei die Vernehmung von Auskunftspersonen und zu diesem Zwecke wohl überhaupt die Verweisung auf den Rechtsweg erforderlich. Bei den "Anordnungen" des Testamentes handle es sich nicht um "Aufträge" iSd § 709 ABGB, sondern um Vermächtnisse, deren Übergabe nicht zu den Aufgaben des Nachlaßkurators gehöre, weil diese nötigenfalls einzuklagen seien. Die gegenständlichen gesellschaftsvertraglichen Änderungen seien demgemäß auch nicht Verwaltungshandlungen, sondern unzulässige Verfügungen über Vermächtnisgegenstände gewesen. Diese Vertragsänderungen stellten im Hinblick auf das Aufgriffsrecht des Eduard H***** jun. als Mitgesellschafter einen eindeutigen Vertragsbruch dar, der vom Verlassenschaftsgericht nicht genehmigt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig; er ist aber nicht gerechtfertigt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 527/94 vom die Abweisung der von Eduard H***** jun. gegen den gegenständlichen Generalversammlungsbeschluß vom erhobenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit, in eventu auf Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Kläger und schließlich darauf, diesen Beschluß für nichtig zu erklären, bestätigt hat. In seiner Entscheidungsbegründung führte der Oberste Gerichtshof aus:
Das aus § 17 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages idF vom abgeleitete Aufgriffsrecht des Eduard H***** jun. wurde durch die mit dem angefochtenen Beschluß erfolgte Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht beseitigt. Der Kläger war bereits mit dem Tode seines Vaters berechtigt, dieses Aufgriffsrecht auszuüben. Dieses Recht konnte ihm durch die spätere Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht genommen werden. Die mit dem angefochtenen Generalversammlungsbeschluß später erfolgte Beseitigung des Aufgriffsrechtes konnte als Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen beschlossen werden (§ 50 Abs 1 GmbHG). Ob dem Kläger Eduard H***** jun. auf Grund des Gesellschaftsvertrages idF des Jahres 1986 mit der Einräumung des Aufgriffsrechtes von Todes wegen ein Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG gewährt wurde ist unerheblich, weil die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahre 1991 die Ausübung dieses Rechtes nach dem Ableben des Mehrheitsgesellschafters im Jahre 1990 - wie dargestellt - nicht berührt. Dringt Eduard H***** jun. mit seinem - in einem weiteren Verfahren verfolgten - Aufgriffsbegehren durch, dann wird er Alleingesellschafter und bedarf keines Aufgriffsrechtes welcher Art immer. Unterliegt er, so kann er durch die Einantwortung des Nachlasses einer von vier etwa gleichaltrigen Gesellschaftern sein, von denen jeder ein Stimmrecht von 25 % haben wird. Eduard H***** jun. hätte daher, wäre das Aufgriffsrecht von Todes wegen nicht bereits aufgehoben, dessen Aufhebung durch Gesellschafterbeschluß auch nach der Einantwortung nicht verhindern können, weil die anderen Gesellschafter über die qualifizierte Mehrheit von 75 % der Stimmen verfügen. Anhaltspunkte dafür, daß das Aufgriffsrecht von Todes wegen im Zeitpunkt der bekämpften Satzungsänderung als Sonderrecht aufzufassen wäre, liegen nicht vor und in der Aufhebung dieses Aufgriffsrechtes ist im Hinblick auf das annähernd gleiche Alter der Gesellschafter und damit die gleichen Chancen der Geltendmachung eines solchen Aufgriffsrechtes auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erkennbar.
Abschließend kam der Oberste Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung zum Ergebnis, daß der angefochtene Generalversammlungsbeschluß vom mangels (bisheriger) verlassenschaftsbehördlicher Genehmigung schwebend unwirksam sei.
Im vorliegenden Genehmigungsverfahren ist somit die grundsätzliche gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit des gegenständlichen Generalversammlungsbeschlusses und weiters zugrundezulegen, daß dieser Generalversammlungsbeschluß im Falle der Durchsetzung des im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zugunsten des Eduard H***** jun. bestehenden und von ihm auch geltend gemachten Aufgriffsrechtes obsolet wird, zumal dieser Mitgesellschafter sodann Alleingesellschafter sein würde. Diese Frage ist im Hinblick auf die gegensätzlichen Standpunkte im Prozeßweg zu klären. Offen bleibt insoweit somit auch die Prüfung der Wirksamkeit des Punktes 19 des Gesellschaftsvertrages über die dort festgelegte Bewertung eines abzutretenden Geschäftsanteiles und die Frage, ob nach durchgeführter Bewertung ein Aufgriff tatsächlich erfolgt.
Da das Verlassenschaftsverfahren im Sinne des Gesetzes aber ehest durch Einantwortung abzuschließen ist hat demnach vorerst eine Beurteilung dahin zu erfolgen, ob der gegenständliche, von der die 80 % - Geschäftsanteile des Erblassers vertretenden Nachlaßkuratorin in die Wege geleitete und gefaßte Generalversammlungsbeschluß der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf und gegebenenfalls, ob bzw inwieweit eine solche Genehmigung erteilt wird.
Gemäß § 145 Abs 1 AußStrG ist der Verlassenschaftskurator im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses mit Genehmigung des Gerichtes zur Veräußerung und Verpfändung von Gütern und Fahrnissen, zur Abtretung von Forderungen und zur Empfangnahme von Geldern berechtigt, wenn diese Vorkehrungen im letzten Willen angeordnet und zur Bestreitung bestimmter Kosten und anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbarer Nachteile notwendig sind, dies insbesondere, wenn Fahrnisse zur Vermeidung ihrer Entwertung raschest veräußert werden müssen.
Diese Bestimmung ist nach ihrem Sinngehalt und offenkundigem Regelungszweck zweifellos dahin auszulegen, daß ein die in den Nachlaß fallenden Geschäftsanteile des Erblassers vertretender und verwaltender Nachlaßkurator hinsichtlich seines Stimmverhaltens in der Generalversammlung - diese wurde hier gemäß § 36 Abs 1 GmbHG zulässigerweise von der zur Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellten Nachlaßkuratorin einberufen - und insbesondere hinsichtlich nur mit seiner Stimmenmehrheit herbeigeführter Generalversammlungsbeschlüsse nicht nur grundsätzlich der Kontrolle des Verlassenschaftsgerichtes unterliegt sondern solche Beschlüsse bei entsprechender Gewichtigkeit jedenfalls der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Nach seinem gesetzlichen Aufgabenbereich hat der Nachlaßkurator den Nachlaß bis zur Einantwortung zu vertreten und zu verwalten (4 Ob 501/92 uva) und das Verlassenschaftsgericht ist seinerseits verpflichtet, diese Tätigkeit auf ihre Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen zu überwachen (vgl 1 Ob 30/92). In der Regel wird nun mit dieser zeitlich begrenzten, für künftige andere Gesellschafter geführten Verwaltung des Nachlasses die Fassung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse allein durch den Naßlaßkurator (anders der genehmigungspflichtige Fall der E 5 Ob 259/69 betreffend eine einvernehmliche Änderung des Gesellschaftsvertrages) überhaupt nicht vereinbar sein, weil den Erben die Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich in der rechtlichen Gestaltung erhalten bleiben soll, wie sie der Erblasser besessen hatte (vgl 1 Ob 156/61) und sie selbst den künftigen Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestimmen sollten. Eine Satzungsänderung ist schon typischerweise auch keine bloße Verwaltungshandlung eines Kurators. Ausnahmen sind allerdings möglich, zB, wenn eine solche Satzungsänderung schon zu Lebzeiten des Erblassers in die Wege geleitet worden war oder auf Grund von Anordnungen des Erblassers noch vor der Einantwortung vorgenommen werden soll oder muß, um seinem letzten Willen zu entsprechen und solcherart überhaupt erst die Voraussetzungen für die Einantwortung zu schaffen; sie sind aber im Interesse der Erben in jedem Fall genehmigungspflichtig.
Unter diesen den gesetzlichen Wirkungsbereich des Nachlaßkurators restriktiv auffassenden Gesichtspunkten sind nun im Sinne des § 145 Abs 1 AußStrG zum einen die unter Punkt II 5 des Testamentes des Eduard H***** sen. getroffenen Anordnungen zu beurteilen. In diesem Punkt legte er ein Aufgriffsrecht seiner Erben als zukünftiger Gesellschafter fest und erklärte hiezu im letzten Absatz: "Die in diesem Punkt meinen Erben auferlegten Verpflichtungen sind im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung durch die Erben - oder den Testamentsvollstrecker - dadurch sicherzustellen, daß in die Verträge über die in Betracht kommenden Gesellschaften - ihrer Rechtsform entsprechend - die erforderlichen Bestimmungen aufgenommen werden."
Durch diese letztere Anordnung wird nun die in den vorangegangen Anordnungen enthaltene Änderung des auch die gegenständliche Beteiligung betreffenden Gesellschaftsvertrages ausdrücklich schon im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens aufgetragen und solcherart zur Voraussetzung der Einantwortung gemacht. Der durch die Verlassenschaftskuratorin herbeigeführte Generalversammlungsbeschluß diente demnach in diesem Punkt voll der Durchführung der Anordnungen des Erblassers und war insoweit im Hinblick auf den einer schriftlichen, notariell beurkundeten Beschlußfassung (§§ 34, 49 Abs 1 GmbHG; siehe hiezu Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 432 f mit FN 12;
Gellis/Feil Rz 13 zu § 49 GmbHG; Koppensteiner GmbHG Rz 13 zu § 49;
SZ 42/6; EvBl 1991/93 S 419; a.A. Kostner/Umfahrer Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4 Rz 561 f, wonach eine Beschlußfassung in der Generalversammlung erforderlich sei), entgegentretenden Miterben Eduard H***** jun. jedenfalls erforderlich. Der Wegfall des bisherigen Punktes 17 des Gesellschaftsvertrages bleibt für diesen Miterben im Hinblick auf die bereits erfolgte Geltendmachung seines im Zeitpunkt des Todes des Erblassers grundsätzlich aufrecht gewesenen "Aufgriffsrechtes von Todes wegen" ohne Relevanz. Da der Generalversammlungsbeschluß im Sinne der oben wiedergegebenen Begründung der den erkennenden Senat bindenden Entscheidung 4 Ob 527/93 auch gesellschaftsrechtlich wirksam ist, wurde seine Fassung durch den Verlassenschaftskurator somit von den Vorinstanzen jedenfalls zu Recht verlassenschaftsbehördlich genehmigt.
Anders als in Punkt II 5 des Testamentes über das Aufgriffsrecht hat der Testator in Punkt II 4 seines Testamentes betreffend die von ihm aufgetragene Änderung des Stimmrechtes der künftigen Gesellschafter zwar nicht angeordnet, daß den Verpflichtungen jedenfalls im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zu entsprechen wäre. Er verwies hier zunächst darauf, daß er seinerzeit zugunsten des Sohnes Eduard H***** jun. auf bestimmte Anteile an anderen Gesellschaften verzichtet habe und ordnete sodann an: "Zum Ausgleich hiefür lege ich ihm hiemit die Verpflichtung auf, ohne Verzug spätestens nach der Einantwortung meines Nachlasses einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der H***** Beteiligungsgesellschaft mbH........... dahingehend zuzustimmen, daß das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter so geändert wird, daß meinem Sohn ungeachtet seiner größeren Vermögensbeteiligung nicht mehr Stimmen zustehen, als jeder der anderen drei Gesellschafterinnen; es muß demnach das Stimmrecht aller Gesellschafter dieser Gesellschaft gleich groß sein.
Wenngleich somit nach dem Willen des Erblassers auch dieser von ihm seinen Erben aufgetragenen Stimmrechtsänderung von Eduard H***** jun. "ohne Verzug" zugestimmt werden müßte, wäre im Hinblick auf die weitere Erklärung, die Zustimmung habe "spätestens nach der Einantwortung" zu erfolgen, die Auslegung dieser Anordnung auch dahin vertretbar, daß eine diesbezügliche Beschlußfassung der Gesellschafter nicht bereits im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens erforderlich ist. In diesem Falle fehlte es sohin aber an der in § 145 Abs 1 AußStrG vorausgesetzten Anordnung einer derartigen "Vorkehrung" durch den Erblasser und damit an der Grundlage für ein Einschreiten der Verlassenschaftskuratorin.
Auf eine Testamentsauslegung in diesem Sinne hat sich Eduard H***** jun. aber selbst gar nicht berufen. Er ließ vielmehr die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Generalversammlungsbeschlusses im Punkte der Stimmrechtsänderung im vorliegenden Revisionsrekurs völlig unangefochten: Formal wird der den erstgerichtlichen Genehmigungsbeschluß bestätigende rekursgerichtliche Beschluß von ihm zwar zur Gänze bekämpft, seine Ausführungen beschränken sich jedoch ausschließlich auf die Frage des durch den Generalversammlungsbeschluß geänderten Aufgriffsrechtes.
Damit brachte der Rechtsmittelwerber aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß er der rekursgerichtlichen Auslegung der Anordnungen des Testators in diesen Punkte - aus welchen Gründen immer (Sanktion des Erbrechtsverlustes) - nicht entgegentritt.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Äußerung der Miterbinnen und der Verlassenschaftskuratorin zum Revisionsrekurs war zurückzuweisen, weil im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes eine solche Äußerung im Außerstreitverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen ist.