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Umfang der Vertretungsbefugnis des Verlassenschaftskurators
iFamZ 2014/68
§ 156 AußStrG; §§ 167, 810 ABGB
§ 810 Abs 2 Satz 1 ABGB ist (unmittelbar) nur auf Verwaltungs- und Vertretungshandlungen des Erben selbst anzuwenden, dem gem § 810 Abs 1 ABGB das Recht zukommt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten. Für Vertretungshandlungen des Kurators ist vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreihend) Geschäftsfähiger regelt. Wenn auch der Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbantrittserklärter Erben umfasst, vertritt der Verlassenschaftskurator materiell dennoch diejenigen, die sich als wahre Erben herausstellen werden.
Der im Jahr 2009 verstorbene Erblasser hinterließ ua einen Gesellschaftsanteil an der B-GmbH, der einem Anteil von 75 % des Stammkapitals entsprach. Im Umfang von jeweils 37 % am Stammkapital wurden Teile dieses Gesellschaftsanteils bereits rechtswirksam seinen beiden Söhnen übertragen, denen er entsprechende Vermächtnisse ausgesetzt hatte. Seiner Witwe, die bereits einen Anteil von 25 % hält, sollte nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers der danach verbleibende Anteil (1 ...