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Vergnügungssteuer Wien
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Vergnügungssteuergesetz sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zu Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen. Die beispielhafte Aufzählung der unter § 6 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Er hat auch klargestellt, dass es entscheidend ist, ob die Seite (Einstiegsseite oder Startseite), die sich dem Benutzer zu Beginn ohne weiteres Zutun bietet, einen Hinweis auf Spiele aufweist und damit den Weg zu den Spielen eröffnet. – (§ 1 Abs. 1 Z 3 Wr. Vergnügungssteuergesetz 2005), (Abweisung)
( 2012/17/0042)