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USt: private Schulen
Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fallenden Umsätzen sind nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Es ist für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 nicht erforderlich, dass die (strittige) Ausbildung tatsächlich von einer öffentlichen Schule angeboten wird. – (§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0016)