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KommSt: Kommanditist
Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der Gesellschaft. Kommanditisten sind im Hinblick auf die Anführung dieser Art von Gesellschaftern in § 23 Z 2 EStG 1988 grundsätzlich S. 960 Mitunternehmer. Eine dem Regelstatut des HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. – (§ 6 KommStG 1993), (Abweisung)
( 2011/16/0138)