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Zeugengebühr
Die Gebühr des Zeugen umfasst nach § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Bei einem Beamten, der bei einer Dienstreise ohne Bestätigung des Dienstinteresses sein eigenes Kraftfahrzeug benützt, ist für die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) die tatsächliche Reisedauer maßgeblich. – (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG), (Abweisung)
( 2009/17/0134)