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SWK 20, 15. Juli 2012, Seite 954

Grenzen gerichtlicher Strafbarkeit bei unbefugter Datenabfrage

Ein Finanzbeamter missbrauchte seine Befugnis zur Datenabfrage: Er suchte im elektronisch geführten Melderegister nach Adressen für Einladungen zu einer Hochzeit. Bei der Abfrage erhielt er allerdings jeweils den gesamten Datensatz der betroffenen Personen. Dieser ist – anders als die Adressen allein – Privaten nicht zugänglich. Laut OGH ist bei der strafrechtlichen Beurteilung strikt zwischen Befugnismissbrauch und Schädigungsvorsatz zu differenzieren: Im gegebenen Fall bezog sich der Vorsatz des Angeklagten beim wissentlichen Missbrauch seiner Befugnis auf die Erlangung solcher Daten, die ohnedies allgemein zugänglich sind. Ein Vorsatz, andere an konkreten Rechten zu schädigen, war daher nicht gegeben. Damit fehlte es an einem Tatbestandsmerkmal, auf das es für die Abgrenzung gerichtlich strafbaren Handelns von bloß disziplinärem Verhalten ankommt ().

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