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SWK 20, 15. Juli 2012, Seite 947

Firmenbuch und Zwangsstrafe

Der Insolvenzverwalter einer Kapitalgesellschaft hat die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung fehlender Jahresabschlüsse spätestens im Einspruch gegen die vom Gericht erlassenen Zwangsstrafverfügungen geltend zu machen. Eine Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht insoweit nicht ().

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