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SWK 20, 15. Juli 2012, Seite 941

Umfang der Begründung eines Wiederaufnahmebescheides

(B. R.) Nach ständiger Rechtsprechung sind der konkret maßgebliche Wiederaufnahmetatbestand im Spruch und die Wiederaufnahmegründe in der Begründung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides anzuführen. Der in der Begründung eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides enthaltene Verweis auf die Begründung des gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheides ist dabei dann ausreichend, eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtmäßig zu verfügen, wenn im Sachbescheid die Wiederaufnahmegründe klar und eindeutig benannt werden und zudem davon ausgegangen werden kann, dass dieser dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugegangen ist ().

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