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Keine Aufhebung aufgrund eines Sicherstellungsauftrags erworbener Pfandrechte durch eine Aufschiebung der Vollstreckung
Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben wirksam
Sicherstellungsaufträge gem. § 232 BAO sind eine vielfach angeordnete abgabenbehördliche Maßnahme, um bereits vor Eintritt der Vollstreckbarkeit von Abgaben einer möglichen Erschwerung der Einbringung entgegenzuwirken. Eine Verwertung von Pfandrechten aufgrund von Sicherstellungsmaßnahmen darf aber erst ab Eintritt der Vollstreckbarkeit der betreffenden Abgaben erfolgen. Werden Rechtsmittel gegen solche Sicherstellungsaufträge erhoben, kann dadurch keine Hemmung der Einbringung auch aufgrund eines Antrags auf aufschiebende Wirkung erzwungen werden. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des UFS erkannte die Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass bei Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Sicherstellungsauftrag und gleichzeitigem Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 18 Z 1 AbgEO keine derartige Aufschiebung der Vollstreckung und Aufhebung der durch den Sicherstellungsauftrag realisierten Pfandrechte erfolgen kann ( RV/0069-F/12).
1. Allgemeines
Ein Sicherstellungsbescheid ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende „Sofortmaßnahme“, die dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld Einbringun...