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SWK 20, 15. Juli 2012, Seite 932

Prozesskostenrückstellung erfordert einen anhängigen Prozess

VwGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest

Markus Knechtl

Rückstellungen für Prozesskosten können nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag ein Prozess anhängig ist und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass durch den Prozessausgang besondere Aufwendungen erwachsen, soweit sie auf das entsprechende Jahr entfallen.

1. Rechtslage

Rückstellungen i. S. d. § 9 EStG können für ungewisse Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder sind nach § 14 EStG zu bilden.

Während für die allgemeine steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend sind und keine Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen besteht, ergibt sich für § 5-Gewinnermittler die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung aus der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, wobei die Einschränkungen des § 9 EStG den zwingenden Vorschriften des Unternehmensrechts vorgehen.

Gemäß § 9 Abs. 3 EStG dürfen Rückstellungen nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlusts) ernsthaft zu rechnen ist. Verbindl...

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