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Vorschläge zur ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
Vereinheitlichung der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG
De lege ferenda soll die ertragsteuerrechtliche Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich im Sinn der Gleichheit in der Besteuerung (Art. 7 B-VG) vereinfacht werden und eine systemkonsistente Einmalerfassung sichern.
1. Die Vereinheitlichung der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012) hat die Ertragsteuerneutralität von Grund und Boden im Anlagevermögen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG i. d. F. vor dem 1. StabG 2012 aufgehoben. Das entspricht einer folgerichtigen Umsetzung der Markteinkommenstheorie und schafft so mehr Gleichheit in der Ertragsbesteuerung.
Der Gesetzgeber sollte sein Streben nach mehr Gleichheit in der Besteuerung gemäß dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG) fortführen und die beiden Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG vereinheitlichen:
1.1. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
§ 4 Abs. 2 EStG verankert die (subjektive) Richtigkeitsgewähr eines Jahresabschlusses/einer Bilanz und fordert eine Bilanzierung „nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB). Den Inhalt dieser allgemeinen GoB lässt § 4 Abs. 2 EStG offen und gibt so Raum für eine dynamische Rechtsfortbildung. § 131 BAO und die §§ 189 ff. UGB kon...