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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 904

Bescheid: Aufhebung

Die Anwendung des § 295 BAO (Bescheidaufhebung) setzt eine Bindung eines nachfolgenden Bescheides an einen vorangehenden Bescheid voraus. Diese Bindung kann (abgesehen von der vorausgesetzten, immanenten inhaltlichen Bindung) eine formalisierte sein, also eine Bindung zufolge der Bescheidabhängigkeit innerhalb einer besonderen Bescheidhierarchie. Hierfür gilt bei förmlichen Folgeänderungen § 295 Abs. 1 und Abs. 2 BAO. Die Bindung kann aber auch ausschließlich eine innere sein, wofür bei Folgeänderungen § 295 Abs. 3 BAO gilt. – (§ 295 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 2009/15/0170)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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