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Investitionszuwachsprämie
Wirtschaftsgüter können nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie i. S. d. § 108e EStG 1988 vermitteln, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung „im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)“ die Rede sein kann. Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten kann dabei aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die „Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)“ in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden. – (§ 108e Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
(, 2009/15/0082)