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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 904

Investitionszuwachsprämie

Wirtschaftsgüter können nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie i. S. d. § 108e EStG 1988 vermitteln, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung „im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)“ die Rede sein kann. Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten kann dabei aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die „Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)“ in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden. – (§ 108e Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

(, 2009/15/0082)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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