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Liebhaberei: Beurteilung
Der Liebhabereibetrachtung sind jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird. Eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart, die zur objektiven Ertragsfähigkeit führt, kann bei grundlegender Änderung der Finanzierung gegeben sein.„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine vorzeitige Darlehenstilgung nur dann keine zur Änderung der Bewirtschaftung führende außerordentliche Tilgung dar, wenn erwiesen ist, dass bereits bei Bestätigungsbeginn die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgung bestand. Dies vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Versicherungsverträge, Bausparverträge etc.) nachzuweisen und in die Prognoserechnung konkret aufzunehmen.“ – (§ 4 Abs. 4 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 2008/15/0312)