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Sbg. Tourismusgesetz
Legt ein Beitragspflichtiger (Tourismusverbandsbeitrag) eine Aufschlüsselung seiner Umsätze nach Beitragsgruppen mit entsprechender Selbstberechnung vor, so ist es für die Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 Sbg. Tourismusgesetz ohne Bedeutung, wenn die Behörde formale Fehler in der Abgabenerklärung abseits der Frage der getrennten Erfassung der Umsätze aufzeigt. Mit der Abgabe einer nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselten Erklärung ist dem Zweck des § 38 Abs. 3 Sbg. Tourismusgesetz nämlich bereits Rechnung getragen. Die Abgabenbehörde verfügt damit über die notwendigen Informationen, um ein rasches Verfahren durchführen zu können. – (§ 38 Abs. 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 2007/17/0082, 0083)