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OGH vom 25.05.2000, 8Ob327/99t

OGH vom 25.05.2000, 8Ob327/99t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Verein A*****, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Antrages auf Abschluss eines Zwangsausgleichs, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 199/99v-66, mit dem infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 23 S 418/98k-61, aufgehoben und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Masseverwalters wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Gemeinschuldner ist ein Verein nach dem Vereinspatent 1852, dessen Mitglieder zugleich "Hotelzeitanteile" besitzen, die ihnen im Ergebnis ein Ferienwohnrecht gewähren.

Er hatte bereits am einen Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches gestellt, den das Konkursgericht mit Beschluss vom als unzulässig zurückwies, weil die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein werde (§ 141 Z 5 KO). Das Rekursgericht bestätigte diesen Zurückweisungsbeschluss mit seiner Entscheidung vom . Die Frage der Antragslegitimation ließ es damals offen, um dem Gemeinschuldner im Rahmen der meritorischen Behandlung des Rechtsmittels einen Art "Leitfaden" geben zu können, unter welchen Voraussetzungen seiner Meinung nach ein erfolgreicher Zwangsausgleichsantrag gestellt werden könnte.

Am brachte der Verein, vertreten durch seinen Obmann, einen neuerlichen Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches ein.

Das Erstgericht wies auch diesen Zwangsausgleichsantrag zurück und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der neue Antrag den vom Rekursgericht in seinen Beschluss vom dargelegten Voraussetzungen nicht genüge, insbesondere keine Generalversammlung abgehalten worden sei.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht auf, in Ansehung der notwendigen Zustimmung des Obmann-Stellvertreters zum Zwangsausgleichsantrag und der Ausgestaltung der dem Zwangsausgleichsvorschlag zugrunde gelegten Bankgarantien ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und sodann das amtswegige Vorprüfungsverfahren entweder durch einen neuerlichen Zurückweisungsbeschluss oder durch Anberaumung einer Zwangsausgleichstagsatzung abzuschließen. Es sprach aus, dass der Wert des Entschieudngsgegenstandes S 260.000 übersteige und ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Rekursgericht, es habe in seiner ersten Entscheidung die Abhaltung einer Generalversammlung empfohlen, aber keineswegs als zwingende Voraussetzung für einen neuen Zwangsausgleichsantrag beurteilt. Dort könnten sich die Mitglieder des Vereines zur Bezahlung eines bestimmten Mindestbetrages zwecks Erfüllung der finanziellen Zwangsausgleichserfüllungserfordernisse verpflichten oder wenigstens ausdrücklich auf die dem einzelnen Mitglied als Gläubiger zustehende Quote verzichten, wenn der Zwangsausgleich gelinge. Ein Generalversammlungsprotokoll mit detaillierten Verpflichtungs- und Verzichtserklärungen einzelner Mitglieder in Verbindung mit einem darauf abgestellten Sicherheitenvorschlag könnte eine geeignete Grundlage zur sachlichen Vorprüfung eines weiteren Zwangsausgleichsantrages sein. Es sei zwar nach den Unterlagen keine Generalversammlung abgehalten worden, doch sei offensichtlich im Korrespondenzweg der ernsthafte, mühsame Versuch gemacht worden, zahlreiche Vereinsmitglieder, die Konkursforderungen angemeldet haben, auf die Auszahlung einer Zwangsausgleichsquote schriftlich verzichten zu lassen, sodass nach den im Antrag angestellten Berechnungen aus den "Restforderungen" in Gesamthöhe von S 7,236.962,25 für die Zwangsausgleichsquote von 20 % ein Deckungserfordernis von S 1,447.392,45 ermittelt worden sei. Weiters seien zwei Bankgarantien vorgelegt worden, in denen das Kreditunternehmen für die Erfüllung der Zwangsausgleichserfodernisse und für die Kosten des Zwangsausgleichs bis zum Höchstbetrag von S 700.000 Haftungen übernommen habe. Mangelhaft sei aber, dass der Ausgleichsantrag nur vom Obmann gestellt worden sei, obwohl nach den Statuten des Vereines rechtsverbindliche Erklärungen vom Obmann und seinem Stellvertreter zu fertigen seien; dies sei aber ein verbesserungsfähiger Mangel. Die Bankgarantien, die an den Vorstand des in Konkurs verfallenen Vereins ausgestellt worden seien, eigneten sich zur finanziellen Absicherung der Erfüllung eines Zwangsausgleichs nicht, wenn dem Verein außer einem Fruchtgenussrecht kein Vermögen zur Verfügung stehe. Die erforderlichen Bankgarantien müssten daher an den Masseverwalter ausgestellt werden, der die Ausgleichserfüllung zu überwachen habe werde. Auch dies sei ein im Vorprüfungsverfahren verbesserungsfähiger meritorischer Mangel.

Zwar sei nach den Vereinsstatuten (§ 9) die Beschlussfassung über Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, der Hauptversammlung vorbehalten. Dass zu solchen Maßnahmen ein Zwangsausgleich gehöre, stehe wohl außer Diskussion. Unter Hinweis auf die parlamentarischen Beratungen der KO anlässlich der Beschlussfassung 1914 kam das Rekursgericht zum Ergebnis, dass das Konkursgericht bei der Vorprüfung gemäß den §§ 140 ff KO nur die zur formellen Antragstellung erforderliche Vertretungsbefugnis, hingegen aber nicht zu überprüfen habe, ob auch die vereinsinterne Willensbildung, einen Zwangsausgleich herbeizuführen, statutengemäß Zustande gekommen sei.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur statutarischen Willensbildung im Verein zur Herbeiführung eines Zwangsausgleichs und zur Möglichkeit eines Verbesserungsverfahrens bei der Vorprüfung in Ansehung meritorischer Mängel des Zwangsausgleichsantrages oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er auch eine Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber weist darauf hin, dass nach § 9 lit d der Vereinsstatuten die Beschlussfassung über Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, zu denen auch der Zwangsausgleich zähle, ausschließlich der Hauptversammlung vorbehalten sei. Gemäß § 140 Abs 1 Satz 1 KO könne der Gemeinschuldner im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches stellen. Unter Darstellung der spärlichen Stimmen der Lehre zur Frage, wer bei einer juristischen Person antragsberechtigt sei, kommt er zum - nicht nachvollziehbaren - Ergebnis, dass dies jedes Vereinsmitglied oder die Vereinsversammlung, jedenfalls aber nicht der Obmann sei. Es sei jedenfalls notwendig, die Ordnungsgemäßheit der verbandsinternen Willensbildung zur Antragstellung zu prüfen.

Betrachtet man die Revisionsrekursausführungen zusammengefasst, zeigt sich, dass der Revisionsrekurswerber einzig und allein die Frage der Antragslegitimation zur Stellung eines Zwangsausgleichsantrages bei dem Gemeinschuldner geklärt wissen will.

Hiezu ist zu erwägen:

Der Gemeinschuldner ist ein auf Gewinn ausgerichteter Verein nach dem Vereinspatent 1852, RGBl 253, der mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom genehmigt wurde. Nach diesem Bescheid sind entsprechend § 12 der Satzung rechtsverbindliche Erklärungen, Verlautbarungen und Kundmachungen des Vereins vom Vorstandsmitglied, das die Funktion des Präsidenten des Vereines ausübt, und von einem Stellvertreter zu fertigen. Nach § 9 lit d der Statuten ist der Hauptversammlung ua die Beschlussfassung über Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, vorbehalten.

Durch § 1 des ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes (1. BRBG) vom , BGBl I/191, trat das Vereinspatent 1852 mit außer Kraft, da es im Anhang zu diesem Bundesgesetz nicht genannt ist. Nach § 5 1. BRBG sind derart aufgehobene Rechtsvorschriften jedoch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem ereignet haben, sodass vorliegendenfalls das Vereinspatent jedenfalls noch anzuwenden ist.

Zu bemerken ist, dass - anders als im Jahr 1939, als die nach dem Vereinspatent bestehenden Aktienvereine gemäß § 20 2. EinfVO bis in Aktiengesellschaften umzuwandeln gewesen wären und durch § 22 Abs 2 der VO DRGBl 1939 I 1694 jedoch bestimmt wurde, dass Aktienvereine vorerst nicht aufgelöst werden, und schließlich durch Aufhebung der beiden Verordnungen mit § 272 Z 6 und 8 AktG 1965 ermöglicht wurde, dass die wenigen bestehenden Aktienvereine fortgeführt werden konnten (dazu Kastner, AktienG 1965, in Kastner, gesammelte Aufsätze 276) - nunmehr Übergangsvorschriften (Umwandlung, Auflösung oder dgl) fehlen, sodass § 5 1. BRGB offenbar dahingehend interpretiert werden muss, dass zwar keine neuen Vereine dieser Art mehr entstehen können, die wenigen bestehenden aber "fortvegetieren" dürfen.

Aus dem Vereinspatent 1852 ist für die vorliegende Frage nur § 9 einschlägig. Danach muss in den Verträgen, Statuten udgl ua nach lit a) die Geschäftsführung und Leitung in ihren wesentlichen Grundsätzen und nach lit e) ersichtlich sein, wer den Verein gegenüber dritten Personen und gegenüber den Behörden zu vertreten habe, und in welcher Art rechtsgültige, für den ganzen Verein verbindliche Beschlüsse gefasst werden sollen. Das Vereinspatent entscheidet somit zwischen Vertretung nach außen und Beschlussfassung im Inneren, lässt aber - aus der frühen Entstehungszeit des Gesetzes verständlich - nicht deutlich erkennen, ob die Einhaltung der internen Beschlussfassungsvorschriften auf die Vertretungsbefugnis nach außen durchschlagen sollen. Stellungnahmen hiezu sind nicht aufzufinden. Im Hinblick darauf, dass auf Gewinn ausgerichtete Vereine nach dem Vereinspatent jedenfalls juristische Personen und am ehesten Aktiengesellschaften rechtsähnlich sind (vgl die erwähnte beabsichtigte Umwandlung in Aktiengesellschaften im Jahre 1939), wird im Sinn einer zeitgemäßen Auslegung für die anstehende Frage auf die für sonstige juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften geltenden Regeln zurückzugreifen sein (zum Vorrang der objektiv-teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtsordnung bei Anwendung von schon länger geltenden Rechtsvorschriften siehe SZ 28/136; F. Bydlinski Methodenlehre2 454 f; derselbe in Rummel ABGB I2 § 6 Rz 26; vgl auch 3 Ob 102/74 und SZ 71/57).

Nach § 140 Abs 1 KO kann der Gemeinschuldner (§ 164 Abs 1 KO) im Laufe des Konkursverfahrens einen Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Aus der Verweisung in dieser Bestimmung auf § 164 Abs 1 KO, der besagt, dass der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden kann - was wegen der Auswirkung der Haftung verständlich ist -, wird teilweise (argumentum e contrario) abgeleitet, dass zur Antragstellung nur der Antrag eines einzigen, wenn auch nicht vertretungsbefugten Gesellschafters nötig sei; dies soll der Erleichterung der Einleitung des Zwangsausgleichsverfahrens dienen (Pollak in Bartsch/Pollak, KO AO I3 610 f). Teilweise wird daraus geschlossen, dass bereits der Antrag von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern oder sämtlichen Erben ausgehen müsse; aus der Antragsbefugnis jedes Einzelnen von ihnen zur Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens könne für die vorliegende Frage der Einleitung des Zwangsausgleichsverfahrens nichts gewonnen werden, weil im § 1 AO ein Verweis auf § 60 Abs 1 AO (nunmehr § 73 Abs 1 AO) fehle; dies entspreche der Antragspflicht zur Eröffnung eines Konkursverfahrens und beruhe auf dem Bedürfnis, das Insolvenzverfahren so rasch wie möglich zu eröffnen (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 661).

Hinsichtlich juristischer Personen enthält die KO keinen Anhaltspunkt. Pollak (in Bartsch/Pollak aaO) schließt aus seiner Grundposition zur Antragsbefugnis bei Personengesellschaften, dass bei juristischen Personen jeder einzelne zur Vertretung der juristischen Person Berechtigte antragsberechtigt sei, während umgekehrt Petschek/Reimer/Schiemer (aaO) die Ansicht vertreten, dass der Antrag von allen zur Vertretung Berechtigten ausgehen müsse. Oberstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage fehlt, soweit ersichtlich, völlig.

Die Frage der Antragsbefugnis bei Personengesellschaften kann hier als nicht entscheidungsrelevant dahingestellt bleiben.

Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich der Befugnis juristischer Personen zur Stellung eines Zwangsausgleichsantrags der Ansicht des Rekursgerichtes an, dass - mangels Sonderregelung - es nur auf die konkrete satzungsgemäße Vertretungsbefugnis bei der jeweiligen juristischen Person ankommt: dh, ist ein Vertretungsorgan satzungsgemäß allein vertretungsbefugt, kann es allein einen Zwangsausgleichsantrag stellen; sind die Vertretungsorgane satzungsgemäß nur alle gemeinsam vertretungsbefugt, muss der Antrag von allen Vertretungsorganen gemeinsam ausgehen; wird hingegen die juristische Person durch zwei (von mehreren) Organmitgliedern gemeinsam vertreten, ist die Antragstellung durch zwei Organmitglieder erforderlich, genügt aber auch. Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, dass vorliegendenfalls der Zwangsausgleichsantrag vom Obmann und einem Vertreter auszugehen hat.

Ob die Bestimmungen über die interne Beschlussfassung (zB wie hier Beschluss durch die Hauptversammlung) eingehalten worden sind, ist für die Gültigkeit und Zulässigkeit des Zwangsausgleichsantrags hingegen belanglos; ein nicht satzungsgemäßes Vorgehen der Vertretungsorgane kann diese nur unter Umständen schadenersatzpflichtig machen.

Dies lässt sich, worauf das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung erschließen (dazu siehe ausführlich Petschek/Reimer/Schiemer aaO 661 FN 2):

Ursprünglich war nämlich für juristische Personen, sofern deren Satzungen nichts anderes bestimmten, vorgesehen, dass ein Ausgleich nur auf Grund eines Beschlusses der Haupt/Generalversammlung geschlossen werden könne. Diese Bestimmung wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen bewusst fallen gelassen, weil diese Frage auch bis dahin im damals geltenden Recht nicht geregelt war und nach Meinung der Abgeordneten "nicht einwandfrei" war. Dass diese Auslegung jedenfalls für Aktiengesellschaften zwingend ist, ergibt sich daraus, dass im AktG ausdrücklich normiert ist, dass nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Rechtsgeschäfte, wie zB Verschmelzungsverträge, Verpachtung eines Unternehmens, Gewinngemeinschaften etc (näheres siehe Kastner, Gesellschaftsrecht5, 234) ohne Zustimmung der Hauptversammlung unwirksam sind; hiezu zählt der Beschluss, einen Antrag auf Zwangsausgleich zu stellen, nicht. Alle anderen Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen des Vorstands sind gemäß § 71 AktG wirksam, gleichgültig, ob die intern nötige Zustimmung der Hauptversammlung oder eines anderen Organs, zB des Aufsichtsrates, eingeholt wurde oder nicht.

Da bei juristischen Personen die unbeschränkte Vertretungsbefugnis der Vertretungsorgane die Regel ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz zwingend angeordnet ist, hat auch die Auslegung des § 9 Vereinspatent 1852 in dieser Richtung zu erfolgen. Hieraus folgt, dass der Obmann und sein Stellvertreter rechtsgültig einen Zwangsausgleichsantrag stellen können, mag es intern nach den Statuten (§ 9 lit d) hiezu auch eines Beschlusses der Hauptversammlung bedürfen, weil ein solcher Antrag zweifellos über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht. Ob der Vorstand wegen der besonderen Konstellation (viele im Ausland lebende Mitglieder) berechtigt war, statt eine Hauptversammlung einzuberufen, den mühsameren Weg zu gehen, schriftlich die notwendigen Zustimmungen zu erhalten, und ob er diese in ausreichender Zahl erhalten hat, kann als für diese Frage unerheblich dahingestellt bleiben. Eine diesbezügliche Verletzung der Statuten könnte - wie erwähnt - den Vorstand nur schadenersatzpflichtig machen.

Klarstellend zu den Ausführungen des Rekursgerichtes ist noch zu bemerken, dass es auch bei der allfälligen Beschlussfassung über den Zwangsausgleichsantrag in der Zwangsausgleichstagsatzung bei juristischen Personen - anders als bei Personengesellschaften (§ 164 Abs 1 KO) - nicht der Zustimmung der einzelnen Gesellschafter/Mitglieder der juristischen Personen oder der Beschlussfassung in einer Hauptversammlung bedarf, sondern nur der notwendigen Stimmenmehrheit der Konkursgläubiger (§ 147 KO); kommen Vereinsmitglieder als Konkursgläubiger in Frage (siehe aber 8 Ob 286/98m, EvBl 1999/87), haben sie nur mehr als solche Stimmrecht. Die vom Rekursgericht angeregte Vorgangsweise (Einberufung einer Hauptversammlung zwecks Erlangung der für den Zwangsausgleich notwendigen Mittel) sollte nur dazu dienen, im Vorprüfungsverfahren die Erfüllbarkeit des Zwangsausgleichsvorschlags zu bescheinigen (§ 141 Z 5 KO).

Gegen die vom Rekursgericht aufgetragene Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hinsichtlich des nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinenden Zwangsausgleichsantrags in diesem Stadium der Vorprüfung des Zwangsausgleichsantrags bestehen keine Bedenken, ist doch die Änderung, insbesondere Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlags auch noch in der Ausgleichstagsatzung zulässig und darf diese sogar für diesen Zweck erstreckt werden (§ 148a KO).

Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen.