Vorstandsorganisation in der AG
1. Aufl. 2019
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S. 83. Die Aktiengesellschaft als juristische Person
Die Aktiengesellschaft wird in § 1 AktG grundlegend, wenngleich nicht vollständig, definiert. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist und an der sich die Gesellschafter mittels Einlage beteiligen; eine persönliche Haftung für die Gesellschafter besteht nicht. Diese drei Elemente sind die besonderen Merkmale der AG, die zu den allgemeinen Merkmalen einer Gesellschaft (Rechtsgemeinschaft, Gründung durch Rechtsgeschäft, bestimmter gemeinsamer Zweck sowie organisiertes Zusammenwirken der Gesellschafter) hinzutreten.
Die AG ist als Kapitalgesellschaft eine Körperschaft und damit keine Gesellschaft ieS. Generell sind die allgemeinen Wesensmerkmale einer Gesellschaft (eine durch Rechtsgeschäft begründete Gemeinschaft mindestens zweier Personen zur gemeinsamen Zweckerreichung durch organisiertes Zusammenwirken, § 1175 ABGB) dann nicht erfüllt, wenn die Aktiengesellschaft von lediglich einer Person gegründet wird. Diese Möglichkeit lässt das AktG ausdrücklich zu (§ 2 Abs 2 AktG).
Die Charakterisierung der AG als juristische Person macht sie zu einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie ist Trägerin von Recht...