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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 879

Benachteiligung von nach dem 1. September geborenen Kindern bei Besuch einer BHS

Gesetzgeber ist zur Reparatur aufgerufen

Sabine Kanduth-Kristen, Ernst Komarek und Andreas Kampitsch

Seit kann die Familienbeihilfe nur noch in Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezogen werden. Unter anderem gilt dies dann, wenn ein Kind bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, ein Studium begonnen hat, das zehn Semester oder länger dauert. Mit der Festlegung dieses spätestmöglichen Zeitpunkts für den Studienbeginn trägt der Gesetzgeber der Situation von nach dem 1. September geborenen Kindern in Zusammenschau mit den Regelungen des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) bei Besuch einer berufsbildenden höheren Schule allerdings nur unzureichend Rechnung.

1. Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe

Der Gesetzgeber gewährt die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Die absolute Altersgrenze, bis zu der maximal Familienbeihilfe bezogen werden kann, liegt seit im Fall der Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung grundsätzlich bei 24 Jahren. Bei Vorliegen bestimmter im Gesetz (taxativ) aufgezählter Verlängerungsgründe kann sich der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe um ein Jahr (somit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) verlängern.

Mit dem BBG 2011...

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