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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 872

Berücksichtigung von Aufwendungen der Liebhabereiphase in der Einkunftsphase

(B. R.) Die Teilung der Tätigkeit in eine unbeachtliche verlustbringende und eine der Besteuerung zu unterziehenden Periode der Erzielung von Überschüssen bei Änderung der Bewirtschaftung darf nicht dazu führen, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die zur Erzielung der Einkünfte im letztgenannten Besteuerungsabschnitt beitragen. Jener Teil der Aufwendungen der Liebhabereiperiode, der für den – im Abschnitt nach der Änderung der Bewirtschaftungsart – zu erwartenden Gesamtüberschuss noch von Einfluss bleibt, muss daher in der Folge Berücksichtigung finden. Ein zunächst ohne Erfolgsaussicht getätigter Aufwand der Liebhabereiphase darf also nach Vornahme einer erfolgversprechenden Veränderung dann nicht endgültig verloren sein, wenn der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart der Besteuerung zu unterziehende Erfolg (mit) auf ihm beruht. Vielmehr ist jener Teil des Aufwandes einer zunächst nicht genügend nachhaltig entfalteten Tätigkeit, der nach Vornahme der Veränderung wirksam bleibt, bei Ermittlung der Einkünfte für die Zeit ab Änderung in Abzug zu bringen (, unter Hinweis auf ; ).

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