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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 869

15 Tage sind „kurze Zeit“

UFS präzisiert Zurechnungsregel

Hans Blasina

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 EStG ist bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben nicht der Zu- bzw. Abfluss entscheidend, sondern die wirtschaftliche Zuordnung, wenn der Geldfluss kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres stattgefunden hat. Wie viele Tage der Begriff „kurze Zeit“ umfasst, ist strittig.

1. Auffassung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Der VwGH und der BFH sehen darin einen Zeitraum von maximal zehn Tagen. Die LStR 1992 waren auch noch dieser Ansicht; nach aktueller Verwaltungspraxis werden darunter bis zu 15 Tage verstanden. 17 Tage sind jedenfalls nicht mehr erfasst. Vereinzelt wird auch eine elastische Handhabung nach dem Einzelfall vertreten.

Im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gibt es seit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 eine weitere Zurechnungsregel: Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 EStG gelten als im Vorjahr zugeflossen. Dabei handelt es sich um jene lohnsteuerpflichtigen Bezüge, die für das Vorjahr nach dem 15. Jänner und bis zum 15. Februar ausgezahlt werden. Da sich der Lohnsteuerabzug gemäß § 47 Abs. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, erstreckt sich diese Zuflussregel auf den gesamten Bereich der Einkünfte aus nichtselbstän...

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