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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 868

Fortbildungslehrgang für Sportmedizin (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG)

Steht bei einem „Fortbildungslehrgang“ täglich eine Zeit bis 15 Uhr 30 für „Ärztesportstunden“ zur Verfügung, so ergibt sich damit eine wesentliche private Mitveranlassung, auch wenn die Ärztekammer für die Erlangung eines „Sportarztdiploms“ den Nachweis von mindestens 20 Ärztesportstunden verlangt. Damit können diese Reisekosten aufgrund des untrennbaren Mischprogramms auch nach dem Erkenntnis vom , 2010/15/0197, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden; lediglich die Kosten für einen Tag mit einem ganztätigen Fachprogramm könnten abgezogen werden ( 2009/15/0183).

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