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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 868

Fremdübliche Gestaltung eines Mietvertrags (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG)

Eine fremdübliche und klare Gestaltung der Mietverhältnisse liegt nicht vor, wenn Nutzfläche, Beginn des Mietverhältnisses und Hauptmietzins nicht genau festgelegt werden, die Übernahme der Mieterinvestitionen nicht geregelt ist und bei einem nach den Bedürfnissen des Mieters adaptierten (Luxus-)Domizil nicht einmal ein Kündigungsverzicht vereinbart wird ( RV/0396-L/09).

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