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Tagesdiäten bei Dienstzuteilungen (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)
Überschreiten Dienstzuteilungen die Dauer einer Woche (fünf Arbeitstage), ist die Befreiung nach § 26 Z 4 EStG für die Tagesdiäten nur für die erste Woche anwendbar. Die Sechsmonatsfrist der LStR 2002, Rz. 721, ist gesetzlich nicht gedeckt (gilt ab der Reisekosten-Novelle 2007) (-S 11; siehe Schwaiger, UFSjournal 2012, 204).