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Trinkgeld: Steuerbefreiung
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , G 19/08, Kriterien des steuerfreien Trinkgeldes herausgearbeitet. Demnach liege den Trinkgeldern ein freigebiges Verhalten der Kunden zugrunde und sei die Höhe des Trinkgeldes typischerweise vom persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden abhängig. Trinkgelder seien Zahlungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Die Zuwendung der Trinkgelder erfolge zwar in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich „außerhalb“ desselben. Garantierte Einnahmen eines Dienstnehmers entsprechen diesen Kriterien nicht. – (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/15/0173)