Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sieben Highlights aus dem neuen KESt-Erlass
Kursgewinne – Derivate – Verlustverwertung – Besteuerung im Betriebsvermögen – Tilgungsträger – Depotentnahme und -übertrag – Wegzug/Zuzug
Die Kursgewinnbesteuerung für Kapitalvermögen ist mit in Kraft getreten. Das seine Meinung zur neuen Kapitalvermögensbesteuerung veröffentlicht. Dieser 200-seitige Erlass zur „Besteuerung von Kapitalvermögen“ soll in diesem Artikel an seinen für die Praxis wesentlichen Stellen beleuchtet werden. Nach dem Einleitungssatz des Erlasses „ist geplant, den Erlass im Zuge des EStR-Wartungserlasses 2012 in die EStR 2000 zu überführen, wobei Abschnitt 1 des Erlasses an Stelle des Abschnittes 20 und Abschnitt 2 an Stelle des Abschnittes 29 treten soll“.
1. Einführung
In § 27 EStG wurden drei Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen geschaffen, nämlich Früchte (Zinsen, Dividenden, im Wesentlichen wie bisher; § 27 Abs. 2 EStG) sowie die neuen Tatbestände „realisierte Wertsteigerungen“ aus Kapitalvermögen (insbesondere Beteiligungen, Rentenpapiere, Investmentfonds; § 27 Abs 3 EStG) sowie Einkünfte aus Derivaten einschließlich Indexzertifikaten (§ 27 Abs. 4 EStG).
Kapitaleinkünfte unterliegen gemäß § 27a EStG grundsätzlich dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25 % und werden gemäß § 93 Abs. 1 EStG mit dem Abzug von KESt besteuert. Diese Neuregelung gilt auch für das Betriebsvermögen natürlicher Personen sowie für bestimmte Körperschaften. Aber nicht alle K...