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Nochmals: Der Bilanzbuchhalter als Vertreter im Finanzstrafverfahren
Vertretungsbefugnis lässt sich unter Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebots nicht ableiten
Aus meiner Sicht lässt sich daraus, dass in § 2 Abs. 1 Z 3 BibuG zu Beginn zwar die Abgabenstrafverfahren, in weiterer Folge jedoch nicht die Abgabenstrafbehörden (Finanzstrafbehörden) genannt sind, keineswegs ein Vertretungsrecht der Bilanzbuchhalter vor Finanzstrafbehörden ableiten. Dies ergibt sich bereits aus der Wortinterpretation: Abgabenbehörden als der weitere Begriff umfassen auch die Strafbehörden. Zum gleichen Ergebnis gelangt man unter Berücksichtigung des § 58 FinStrG, wonach die Abgabenbehörden (Finanzämter, Zollämter) als Finanzstrafbehörden für die Durchführung der Finanzstrafverfahren erster Instanz zuständig sind.
Schließlich würde die durchaus zutreffende Argumentation von Maximilian Rombold (SWK-Heft 17/2012, 818) zur fachlichen Komponente nicht nur zu einem kuriosen, sondern geradezu zu einem offenkundig sinnwidrigen Ergebnis führen. Da dem Gesetzgeber schon unter Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebots nicht unterstellt werden darf, sinnwidrige Bestimmungen zu beschließen, ist § 2 Abs. 1 Z 3 BibuG dergestalt zu interpretieren, dass die Bestimmung auch systematisch sinnvoll ist. Daraus lässt sich aber gerade keine Vertretungsbefugnis der Bilanzbuchhalter in Finanzstrafverf...