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Der Bilanzbuchhalter als Vertreter im Finanzstrafverfahren
Ein Fall aus der Praxis zeigt kuriose Rechtslage auf
Nach Abschluss einer Betriebsprüfung legte ein Bilanzbuchhalter eine Vollmacht vor, in der ihn der Abgabepflichtige bevollmächtigte, ihn vor den Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes uneingeschränkt zu vertreten. Gleichzeitig brachte er Berufungen gegen die von der Betriebsprüfung erlassenen Wiederaufnahme- und Sachbescheide ein. Nachdem auch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden war, brachte der Bilanzbuchhalter unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht namens des Beschuldigten auch im Finanzstrafverfahren eine schriftliche Rechtfertigung ein. Die Abgabenbehörde erließ in der Folge einen Bescheid gem. § 84 Abs. 1 BAO, in dem sie den Bilanzbuchhalter als Bevollmächtigten ablehnte. Gleichzeitig setzte sie den Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis. Der Ablehnungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. – Ist ein Bilanzbuchhalter befugt, im Finanzstrafverfahren zu vertreten?
1. Vertretungsbefugnis im Finanzstrafverfahren
Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch bevollmächtigte Verteidiger S. 819vertreten lassen, soweit nicht i...