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Gerichtsgebühren
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist beim zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Eine in einem Vergleich aufgenommene Regelung über die Tragung der Gerichtsgebühren betrifft ausschließlich die interne Aufteilung der Gerichtsgebühren zwischen den Parteien des Zivilprozesses und hat keinen Einfluss auf die Festsetzung nach den Bestimmungen des GGG. – (§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG), (Abweisung)
( 2011/16/0101)