Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungsbeiträge sind keine Vorleistung bei der Energieabgabenvergütung
VwGH verneint Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne
Seit der Einführung des EAVG war strittig, ob Dienstgeberbeiträge zu einer Leistungsbeziehung zwischen Dienstgeber und Sozialversicherung führen. Nur in diesem Fall läge eine Vorleistung vor, die den Nettoproduktionswert senkt und damit die Energieabgabenvergütung erhöht. Nach der Entscheidung der Europäischen Kommission vom , 2005/565, ABl. Nr. L 190 vom , wurden alle beim VwGH befindlichen Beschwerden entweder abgewiesen oder zurückgezogen, denen als Vorleistungen geltend gemachte Sozialversicherungsbeiträge zugrunde lagen. Im Jahr 2008 hat sich der UFS neuerlich dieser Frage angenommen. Im Erkenntnis vom , 2008/17/0086, stellt der VwGH nunmehr fest, dass durch die Zahlung von Dienstgeberbeiträgen ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn nicht entsteht.
1. Sachverhalt
Die Berufungswerberin beantragte die Zuerkennung einer Energieabgabenvergütung für 2005, wobei sie vom Dienstgeber geleistete Sozialversicherungsbeiträge als „Vorleistungen“ in Ansatz brachte. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung dieser Vorleistungen. Die Berufungswerberin vertrat in der Berufung die Rechtsansicht, die gesetzliche Anordnung eines Umsatzes könne dessen Steuerbarkeit nicht ausschließen:
Die...