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Mängelbehebung (§ 250 Abs. 1 BAO)
Bezüglich telefonischer Ersuchen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre telefonische Ersuchen keine mündlichen Anbringen i. S. d .§ 85 Abs. 2 BAO darstellen (z. B. , m. w. N.; , 2006/15/0179; , 2008/13/0070; Ritz, BAO4, § 85 Tz. 9, m. w. N.). Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber – gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierenden Mängelbehebungsauftrag – unzureichend entsprochen, gilt die Berufung bereits kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, von der Behörde i. S. d. § 85 Abs. 2 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigen (vgl. ; Ritz, BAO4, § 85 Tz. 18) ( RV/0288-I/11).