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SWK 16, 1. Juni 2012, Seite 792

Verfahren: Berufungsfrist

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Dabei werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Für den Beginn des Postenlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumstempel heranzuziehen. Der Beweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist zulässig. Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den Postenlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung, dass das Poststück an dem im Freistempelaufdruck genannten Tag von der Post in Behandlung genommen wurde. – (§ 245 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

( 2009/15/0133)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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