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Herstellung von Alkohol
Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden nach § 55 Abs. 1 AlkStG selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. In diesem Zusammenhang sind Kürbisse nicht als Beeren i. S. d. § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG anzusehen. – (§ 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/16/0168)