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Verfahren: Fristverlängerung
Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt keine hemmende Wirkung zu. – (§ 245 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0153)