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Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben
Abzugsfähigkeit setzt rechtliche Verpflichtung und wirtschaftliche Belastung durch Zahlung von Versicherungsprämien voraus
Als Sonderausgaben sind nach § 18 EStG u. a. freiwillige Personenversicherungsprämien absetzbar. Dazu zählen auch Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung. Diese sind jedenfalls dann absetzbar, wenn der Steuerpflichtige selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge leistet. Sonderregelungen lassen den Abzug von für bestimmte andere Personen bezahlten Prämien zu.
1. Rechtslage
§ 18 Abs. 1 erster Satz EStG führt aus: „Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen …“ Nach § 18 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich sind Beiträge zu freiwilligen Krankenversicherungen Ausgaben im Sinne des Einleitungssatzes.
Daraus ergibt sich zum einen, untechnisch gesprochen, dass Prämien für „eigene Versicherungen“ absetzbar sind. Den steuerlichen Grundprinzipien entsprechend, werden Beiträge nur von jenem Steuerpflichtigen absetzbar sein, der auch mit den Ausgaben belastet ist. Sonderausgaben stellen im Gegensatz zu Betriebsausgaben und Werbungskosten eingeschränkte Abzugspositionen dar, die den Bereich der Einkommensverwendung betreffen. Deshalb wird auch zu Teilen eine restriktive Auslegung vertreten. Die steuerlichen Grundprinzipien sind aber unverändert anzuwenden.
In § 18 Z 3 Abs. 1 EStG findet si...