Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Normverbrauchsabgabe
Nach § 1 Z 3 NoVAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/1999 unterlag die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 79 KFG nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften u. a. des § 82 leg. cit. eingehalten werden. – (§ 1 Z 3 NoVAG), (Abweisung)
( 2009/16/0212)