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Verfahren: Schlussbesprechung
S. 751 Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung der abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs. Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung, gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichts (§ 150 BAO), und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme – wenn auch erst im Berufungsverfahren – eingeräumt wird. – (§ 149 BAO), (Abweisung)
( 2008/13/0105)