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Konzernschranke beim Abzug von Fremdfinanzierungszinsen hält vor dem VfGH
Gesetzgeber hat bei Gestaltungen im Konzern größeren rechtspolitischen Gestaltungsspielraum
Mit Erkenntnis vom , B 945/11, hat der VfGH die mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 eingeführte Konzernschranke beim Abzug von Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben als verfassungskonform beurteilt. Nach Ansicht des VfGH liegen keine besonderen Umstände vor, die den Gesetzgeber daran hindern, die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen bei Beteiligungserwerben im Konzern (auch ohne Übergangsregel für Altfälle) wieder zu beseitigen.
1. Rechtsentwicklung
Bis zur Steuerreform 2005 durften Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von Beteiligungen i. S. d. § 10 KStG mit Verweis auf § 12 Abs. 2 KStG nicht abgezogen werden, da der Aufwand in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen (Dividenden) stand. Wurde die Beteiligung in weiterer Folge steuerpflichtig veräußert, konnten die Fremdfinanzierungszinsen allerdings in dem Ausmaß abgezogen werden, in dem sie auf den Veräußerungserlös entfielen.
Mit der Steuerreform 2005 wurde eine generelle Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen beim Erwerb von Beteiligungen im Betriebsvermögen normiert, um – gemeinsam mit der Gruppenbesteuerung und dem reduzierten Körperschaftsteuersatz – den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.
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