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SWK 12, 20. April 2012, Seite 648

ESt: Pauschalierung

Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 setzt vo- raus, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 Euro betragen hat; ein bestimmter Mindestumsatz wird nicht gefordert. Abgesehen davon, dass das Fehlen von Vorjahresumsätzen nicht zwangsläufig auf den Umstand zurückzuführen sein muss, dass der Steuerpflichtige die betreffende Tätigkeit in diesem Jahr noch nicht begonnen hatte, verlangt auch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung der gegenständlichen Pauschalierungsbestimmung nicht, Steuerpflichtige im Jahr der Betriebseröffnung von der Pauschalierung der Betriebsausgaben nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 auszuschließen. – (§ 17 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

( ; siehe dazu Renner, SWK-Heft 36/2011, S 1089)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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