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Liebhaberei oder Aufwandskürzung, Betriebseinstellung (§ 2 EStG)
Vor Beurteilung einer Liebhabereitätigkeit ist zu untersuchen, ob Verluste durch Kürzung überhöhter Aufwendungen (etwa aus nicht fremdüblichen Verträgen zwischen nahen Angehörigen) zu beseitigen sind (Doralt/Renner, EStG [11. Lfg.] § 2 Tz. 327, 330). Stellt der Abgabepflichtige seine Betätigung in jenem Zeitpunkt ein, in dem er die Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen erkennt, kann das als strukturverbessernde Maßnahme i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 6 LVO gesehen werden (Doralt/Renner, EStG [11. Lfg.] § 2 Tz. 424, m. w. N.). Bis zu jenem Zeitpunkt, in dem sich objektiv die Erfolglosigkeit herausstellt, ist von Einkünften auszugehen; erst ein weiteres Fortführen stellt Liebhaberei dar ().
( RV/1166-W/06)