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Anmerkung zur steuerlichen Information des BMF zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz
Klarstellungen sind angebracht
Der Inhalt der BMF-010222/0019-VI/7/ 2012, bedarf einiger Klarstellungen. Diese werden nachfolgend dargestellt.
1. Selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit?
Im ersten Absatz der BMF-Information findet sich die Aussage, dass sich die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsperson selbständig oder nichtselbständig (= im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt richtet und im Fall der Verwendung eines Mustervertrages für eine selbständige Betreuungstätigkeit („Werkvertrag“) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Dass entgegen diesen Ausführungen für die (sozialversicherungs- und) steuerrechtliche Einstufung allerdings nicht die vertragliche Bezeichnung und Abmachung, sondern vielmehr das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit entscheidend ist, ist gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung und sollte daher entsprechend berücksichtigt werden.
2. Gewinnermittlung
Bei der Erläuterung der Gewinnermittlung findet sich weder im allgemeinen Teil noch im dazugehörigen Beispiel 1 ein Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Gewinnfreibetrags gem. § 10 EStG. Angesichts der Tatsache, dass d...