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BFGjournal 10, Oktober 2015, Seite 369

Voraussetzungen für verdecktes Eigenkapital

(B. R.) – Ein Steuerpflichtiger ist in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt, und er darf bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden, es steht ihm also grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten (). Nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, dass die Ausstattung mit Fremdkapital objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, kann eine Fremdmittelzuführung als verdecktes Eigenkapital angesehen werden. An die den Abgabenbehörden obliegende Beweisführung, dass im konkreten Fall besondere Umstände der angegebenen Art vorliegen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beurteilung, ob derartige besondere Umstände vorliegen oder ...

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